Tierklinik Düsseldorf
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In der tierärztlichen Klinik besteht die Möglichkeit der Bluttransfusion bei Hunden und Katzen. Dafür ist allerdings Ihre Hilfe erforderlich. Bitte nehmen Sie sich einige Minuten Zeit, den folgenden Text zu lesen.
Die Bluttransfusion hat in den vergangenen Jahren in der Tiermedizin immer mehr an Bedeutung gewonnen. So erfordern ein starker Blutverlust (z. B. nach einem Unfall), eine Blutgerinnungsstörung (z. B. bei einer Rattengiftvergiftung), ein starker Eiweißverlust (z. B. bei Nieren- oder Darmerkrankungen) oder ein Zerfall der roten Blutkörperchen (z. B. bei Befall mit durch Zecken übertragene Blutparasiten) eine Transfusion, da sonst der Patient versterben kann.
Damit bei Bedarf nicht erst ein passender Spender gefunden werden muss, führen wir eine Blutspenderkartei und sind auf freiwillige Blutspenden angewiesen.
Wenn Ihr Haustier Blut spendet, kann es einem anderen Vierbeiner vielleicht das Leben retten! Vor jeder Blutspende erfolgt eine kostenlose tierärztliche allgemeine Untersuchung des Spendertieres sowie eine Blutuntersuchung (Hämatologie und Organwerte). Wenn die Voruntersuchungen unauffällig sind und das Blut für den Empfänger passt, erfolgt dann im Anschluss die eigentliche Blutspende. Hunde sollten ein ruhiges Wesen mitbringen, damit die Blutspende stressfrei ablaufen kann. Katzen müssen im Regelfall zur Blutentnahme sediert werden. Die entnommene Blutmenge richtet sich nach dem Körpergewicht Ihres Tieres und kann vom Organismus schnell wieder ausgeglichen werden. Außerdem erhält das Spendertier nach der Spende bei Bedarf eine Infusion. Einmal jährlich erfolgt ein kostenloser Check up aller Blutspender incl. Blutuntersuchung (Hämatologie und Organwerte, bei Hunden incl. durch Zecken übertragbare Krankheiten, bei Katzen incl. hämotrope Mykoplasmen Bartonellen, FeLV und FIV). Vor der ersten Blutspende wird außerdem natürlich die Blutgruppe Ihres Tieres bestimmt, und Sie erhalten einen persönlichen Blutspenderausweis für Ihren Liebling.
Folgende Voraussetzungen muss Ihr Haustier erfüllen, damit es als Blutspender in Frage kommt:
- klinisch gesund
- 1-10 Jahre alt
- Hund > 20 kg, Katze > 4 kg
- keine Auslandsanamnese
- regelmäßig geimpft und entwurmt, regelmäßige Ektoparasitenprophylaxe
- noch nie selbst eine Bluttransfusion erhalten
- bei weiblichen Tieren: keine Trächtigkeit bisher, aktuell nicht läufig/rollig
- bei Katzen: optimalerweise Wohnungshaltung ohne Freigang
Nur gemeinsam mit einer ausreichend großen Anzahl von Spendertieren können wir den steigenden Bedarf an Bluttransfusionen in unserer Klinik decken und verlieren im Notfall nicht viel Zeit bei der aufwändigen Suche nach einem passenden Spender. Bitte helfen Sie mit, erkrankte Tiere zu retten!
Die Geriatrie beschäftigt sich mit dem älterwerdenen Haustier und hat das Ziel, Krankheiten frühzeitig zu erkennen und zu behandeln. Die Lebensqualität Ihres Tieres wird verbessert, sein Leben verlängert.
Der Alterungsprozeß bei Katzen und Hunden beginnt je nach Rasse im Alter von 6-10 Jahren. Die nachlassenden Organfunktionen führen häufig zu schleichenden Grunderkrankungen, die anfänglich unbemerkt bleiben.
Grundsätzlich sollte bei Patienten ab diesem Alter einmal jährlich eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt werden. Die Vorsorgeuntersuchung umfasst neben einer Allgemeinen Untersuchung auch speziellle Untersuchungen. Blut-, Kot- und
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Unsere Tierärztliche Klinik für Kleintiere bietet die Möglichkeit, sowohl eine zuchthygienische als auch eine krankheitsbedingte Untersuchung auf Patellaluxation (Kniescheibenverrenkung) vornehmen zu lassen. Dafür steht ein qualifizierter Untersucher nach Terminvereinbarung zur Verfügung, der im Rahmen eines von der Fachgruppe Kleintierpraxis (FGK) des Bundesverbandes praktizierender Tierärzte (BPT) veranstalteten Seminars in theoretischen und praktischen Übungen seine Befähigung zur Vorsorgeuntersuchung auf Patellaluxation bei Hunden erworben hat. Der untersuchende Tierarzt hat sich gegenüber dem BPT verpflichtet, künftige zuchthygienische Untersuchungen nur nach den im Seminar dargestellten Kriterien vorzunehmen, um zu einer Etablierung einer einheitlichen Patella-Befundung beizutragen und dadurch an der zuchthygienischen Bekämpfung der Patellaluxation mitzuwirken. Die Tierärztliche Klinik ist deshalb als Untersuchungsstelle beim BPT gelistet; der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) verweist auf diese Liste.
Die Untersuchung beginnt mit einer Beobachtung des Hundes beim Laufen. Anschließend wird am stehenden Tier die Stellung der Hintergliedmaßen und die Ausbildung der Oberschenkelmuskulatur beurteilt. Die korrekte Lage der Kniescheibe wird überprüft und eine Zuordnung des Luxationsgrades der Patella in die Grade 1 bis 4 vorgenommen. Auch diese Untersuchung wird im Stehen durchgeführt; sie ist völlig schmerzfrei.
Eine Erschlaffung der Bandstrukturen unter Oestrogeneinfluss während einer Läufigkeit kann zu einer schlechteren Beurteilung führen. Daher sollte die Untersuchung nicht in diesem Zeitraum durchgeführt werden.
Die Luxation der Kniescheibe ist eine der häufigsten Kniegelenkserkrankungen bei Klein- und Zwerghunderassen. Genetisch bedingte Patellaluxationen erfolgen zu 75-80 % nach innen und betreffen hauptsächlich Miniatur- und Zwerghunderassen. Bei 20-25 % der angeborenen Patellaluxationen handelt es sich um eine Verlagerung der Kniescheibe nach außen; überwiegend Hunde mittlerer und großer Rassen sind betroffen.
Wie in der Humanmedizin, stellt die Physiotherapie heute auch in der Tiermedizin eine wichtige Ergänzung der medizinischen Versorgung der Patienten dar. Durch physiotherapeutische Maßnahmen kann in vielen Fällen der Heilungsverlauf deutlich beschleunigt werden. Eine besondere Form der Physiotherapie, die vor allem bei Hunden zum Einsatz kommt, ist das Training auf dem Unterwasserlaufband.
Durch den Aufenthalt des Patienten im Wasser werden die Gelenke des Patienten stark entlastet während die Muskulatur und das Herz- Kreislauf-System durch den Wasserwiderstand schonend trainiert werden. Somit eignet sich das Training auf dem Unterwasserlaufband vor allem für Patienten mit Erkrankungen der Knochen bzw. der Gelenke. Des weiteren können übergewichtige Tiere als Ergänzung zu Diätprogrammen gelenkschonend trainiert werden.
Im Rahmen der jährlichen Impfung wird in der Tierklinik Düsseldorf eine gründliche allgemeine Untersuchung durchgeführt. Dieser „Gesundheitscheck“ hilft Krankheiten im Frühstadium zu erkennen und zu behandeln. Das Tier sollte zum Zeitpunkt der Impfung gesund und entwurmt sein. Nach der Impfung sollten Sie Ihrem Tier Ruhe gönnen. Zu Nebenwirkungen, abgesehen von Müdigkeit, kommt es ausgesprochen selten.
Empfohlene Impfungen für die Katze sind: Katzenschnupfen, Katzenseuche (Parvovirose), Tollwut und Leukose.
Empfohlene Impfungen für den Hund sind: Staupe, Parvovirose, Hepatitis, Zwingerhusten, Leptospirose und Tollwut. In speziellen Fällen auch gegen Borreliose.
Wenn sie mehr über Impfungen wissen möchten beraten wir sie gerne und erstellen einen individuellen Impfplan für Ihr Tier.
Das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz NRW – LHundG NRW) vom 18.12.2002 schreibt u. a. einen Sachkundenachweis für Halter großer Hunde vor.
Ein großer Hund im Sinne des § 11 dieses Gesetzes ist ein Hund, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm und / oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Eine Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde kann in unserer Tierärztlichen Klinik von einem von der Tierärztekammer Nordrhein autorisierten Tierarzt ausgestellt werden.
Der Nachweis der Sachkunde wird dadurch erbracht, dass der Tierhalter zunächst einen Fragebogen ausfüllt und anschließend mit dem autorisierten Tierarzt ein Beratungsgespräch führt; falsche Antworten auf dem Fragebogen können als Grundlage für das Gespräch herangezogen werden. Die Fragen und das Gespräch sollen sich insbesondere auf das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, auf die Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, das Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hunden, die Erziehung des Hundes sowie die Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden erstrecken.
Personen, die vor Inkrafttreten des LHundG mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist und sie dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, gelten als sachkundig im Sinne des § 11 des Gesetzes. Ihnen kann anhand der Praxisunterlagen der Tierärztlichen Klinik gegebenenfalls bescheinigt werden, dass sie mit einem oder mehreren großen Hunden über 3 Jahre regelmäßig von der Klinik betreut wurden. In einem solchen Fall entfällt die Pflicht zum Ausfüllen des Fragebogens und zum Führen des Beratungsgespräches.
Weiterhin gelten, auch ohne das ein Nachweis der Sachkunde durch das Ausfüllen eines Fragebogens und das Führen eines Beratungsgespräches erbracht wird, nach § 2 LHundG folgende Personen als sachkundig: Tierärzte, Inhaber eines Jagdscheines, Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen, Polizeihundeführer und Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 des Landeshundegesetz NRW berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Eine Bescheinigung ihrer Sachkunde erhalten diese Personen vom Amtstierarzt.
Ebenfalls nur ein Amtstierarzt ist nach § 3 LHundG berechtigt, für Halter von gefährlichen Hunden, zu denen auch die Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen gezählt werden, eine Bescheinigung über den Nachweis der Sachkunde zu erteilen. § 10 benennt weitere 10 Rassen und deren Kreuzungen, für die nur der Amtstierarzt oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder eine amtlich anerkannte sachverständige Stelle die Sachkunde bescheinigen darf: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu.
Das Landeshundegesetz NRW – mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 – und damit die Pflicht zum Nachweis einer Sachkunde des Halters gilt nach § 17 nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde.